Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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Umfang des Tätigkeitsverbots

Beim Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 3 und 4 VE-StGB umfasst das Verbot nicht sämtliche berufliche oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten, sondern nur diejenigen mit einem regelmässigen Kontakt zu minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen. Beim Verbot nach Artikel 67 Absatz 4bisVE-STGB umfasst es sämtliche beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Heil- und Pflegetätigkeiten im Gesundheitsbereich.

Nur wo ein Beruf ausschliesslich in diesem Rahmen ausgeübt werden kann, wird mit dem Verbot faktisch ein Beruf als Ganzes untersagt (bspw. Primarlehrer oder Kleinkinderzieherin). In den anderen Fällen wird der betroffenen Person nicht ein Beruf als Ganzes verboten. So wird einem Arzt bei einem Verbot nach Artikel 67 Absatz 4bisVE-StGB zwar untersagt, praktizierend tätig zu sein. Eine berufliche Tätigkeit beispielsweise in der medizinischen Wissenschaft oder in der Forschung ohne eigentliche Heil- und Pflegetätigkeit wird vom Verbot hingegen nicht umfasst.

Auch Betätigungen im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Freizeitbeschäftigungen im Rahmen der persönlichen Freiheit werden nicht als Ganzes untersagt. So werden einerseits nur einzelne Tätigkeiten respektive Tätigkeiten mit bestimmten Personen untersagt. Andererseits betrifft das Verbot nur organisierte ausserberufliche Tätigkeiten. Tätigkeiten im streng privaten Rahmen werden vom Verbot nicht erfasst.

Zwingende Anordnung der Tätigkeitsverbote

Hat der Täter ein Sexualdelikt an einem geschützten Opfer begangen und wurde er deshalb zu einer Strafe verurteilt oder wurde gegen ihn eine Massnahme angeordnet (Art. 59–61, 63 oder 64 StGB), so ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Artikel 67 Absatz 3, 4 oder 4bisVE-StGB grundsätzlich die zwingende Folge dieser Sanktion.

Für leichte Fälle schlägt Artikel 67 Abs. 4terVE-StGB gemäss Variante 1 eine Härtefallbestimmung vor, die es dem Gericht bei bestimmten Sexualdelikten erlaubt, im Einzelfall zu prüfen, ob das Tätigkeitsverbot offensichtlich keine notwendige und zumutbare Massnahme für den Täter darstellt. Diesfalls soll das Gericht ausnahmsweise auf die Anordnung eines Verbots verzichten können (vgl. oben, Ziff. 1.5.5 und 2.1.2). Ein Verzicht auf diese Härtefallbestimmung – wie dies Variante 2 vorschlägt

– würde in der Praxis dazu führen, dass das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot im Einzelfall eine unverhältnismässige Massnahme darstellen dürfte (vgl. oben, Ziff. 1.5.5 und 2.1.2). Dies wäre zum Beispiel da zu bejahen, wo der Täter ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot erhält, aber keine gravierende Sexualstraftat (z. B. Exhibitionismus, Art. 194 StGB; sexuelle Belästigungen, Art. 198 StGB) begangen hat. Oder wenn der Täter zwar eine – aufgrund der Strafdrohung – schwere Straftat begangen hat, sein Verschulden aber nicht derart schwer wiegt, so dass das Gericht ihn mit einer milden Strafe sanktioniert sowie in Fällen, wo vom Täter gar keine Wiederholungsgefahr ausgeht (keine negative Prognose). Aber auch mit der Härtefallbestimmung gemäss Variante 1 kann die vorgeschlagene Umsetzung von Artikel 123c BV zur Folge haben, dass das zwingend lebenslängliche Tätigkeitsverbot in Einzelfällen eine unverhältnismässige Massnahme darstellen dürfte. Denn die Voraussetzungen der Härtefallbestimmung sind eng ausgestaltet.