Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht

Dem Verhältnismässigkeitsprinzip wird jedoch auch insofern Rechnung getragen, als dass vorgeschlagen wird, den Kreis der betroffenen Täter auf erwachsene Personen zu beschränken. Im Jugendstrafrecht soll auf die Einführung eines zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot verzichtet werden (vgl. oben, Ziff. 1.10).

Fehlende Mindeststrafe

Anders als beim geltenden Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 3 und 4 StGB muss das Gericht dem Täter grundsätzlich unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Der Schwere der Straftat kann das Gericht – soweit die Voraussetzungen der Härtefallbestimmung nicht erfüllt sind – keine Rechnung tragen. Dies kann zur Folge haben, dass das Tätigkeitsverbot – insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit – bei milden Strafen eine unverhältnismässige Massnahme darstellen dürfte (vgl. oben).

Dem Verhältnismässigkeitsprinzip wird allerdings insofern Rechnung getragen, als das Gericht kein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aussprechen darf, wenn es von einer Sanktion absieht (z. B. gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB, sog. Jugendliebe; Art. 52–54 StGB).

Zudem würde dem Verhältnismassigkeitsprinzip auch mit der vorgeschlagenen Härtefallbestimmung Rechnung getragen werden.

Lebenslängliche Dauer des Tätigkeitsverbots

Das Gericht muss das Tätigkeitsverbot grundsätzlich zwingend lebenslänglich aussprechen. Dies ungeachtet der Schwere der Straftat und der Prognose, die dem Täter im Einzelfall gestellt werden kann. Damit werden die Tätigkeitsverbote hinsichtlich der Dauer wohl in vielen Fällen eine unverhältnismässige Massnahme darstellen. Eine Massnahme sollte nämlich nur solange andauern, wie die Gefahr besteht, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Sexualstraftaten missbraucht. An diesem Aspekt vermag auch die vorgeschlagene Härtefallbestimmung nur wenig zu ändern.

Diesem Aspekt wird zwar bei der Ausgestaltung des Vollzugs der Verbote Rechnung getragen. In vielen Fällen wird jedoch bereits zum Zeitpunkt des Urteils zu erwarten sein, dass ein lebenslängliches Verbot zur Abwendung der vom Täter ausgehenden Gefahr nicht notwendig ist.

Nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit des Tätigkeitsverbots

Gestützt auf Artikel 5 Ziffer 4 EMRK muss zwar eine periodische Überprüfung nur bei freiheitsentziehenden Sanktionen vorgesehen werden.87 Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip erfolgt die Überprüfung nach geltendem StGB jedoch nicht nur bei freiheitsentziehenden Sanktionen, sondern (im Rahmen einer periodischen, formellen Verlängerung) auch bei der ambulanten Behandlung, der Verlänge-

87 Ein Anspruch auf wiederholte gerichtliche Haftprüfung besteht immer dann, wenn der Freiheitsentzug auch von persönlichen Eigenschaften – wie Geisteskrankheit, Alkoholismus oder Drogensucht – oder sonstigen veränderbaren Umständen abhängig ist.