Vorlage
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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951.312 Kreditinstitute
Art. 2 Grundsätze
1Die Fondsleitung oder die SICAV kann Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal») oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts einem Borger zur Verfügung zu stellen.
2Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst mit jedem Borger beziehungsweise mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag über die Effektenleihe ab.
Art. 3 Zulässige Borger und Vermittler
1Die Fondsleitung oder die SICAV tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Borgern und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten zentralen Gegenparteien, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.
2Die Fondsleitung oder die SICAV hat die schriftliche Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese weder als Borger noch als Vermittler an der Effektenleihe beteiligt werden soll. Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informations- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.
Art. 4 Ausleihfähige Effekten
1Die Fondsleitung oder die SICAV darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
2Nicht ausleihen darf sie die Effekten, die sie im Rahmen von Reverse Repos übernommen hat.
Art. 5 Kündigungstermine und -fristen
1Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag der Effektenleihe müssen jederzeit gekündigt werden können.
2Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens sieben Bankwerktage betragen.
Art. 6 Umfang und Dauer
1Muss die Fondsleitung oder die SICAV eine Kündigungsfrist einhalten, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, so darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 Prozent ausleihen.
2Sichert hingegen der Borger beziehungsweise der Vermittler der Fondsleitung oder der SICAV vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden.