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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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951.312 Kreditinstitute
aktuellen Marktkurs zu bewerten und die Differenz täglich auszugleichen (mark-tomarket).
2Der Ausgleich hat in Geld oder in Effekten zu erfolgen. Letztere müssen bezüglich Art und Güte denjenigen vergleichbar sein, die im Pensionsgeschäft verwendet werden.
Art. 17 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
1Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen.
2Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, für die Pensionsgeschäfte grundsätzlich abgeschlossen werden dürfen, als auch die Effekten, die vom Pensionsgeschäft ausgeschlossen sind.
3Die Fondsleitung oder die SICAV vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit der Gegenpartei oder dem Vermittler, dass:
a. der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber haftet für:
1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pensionsgeschäfts anfallenden Erträge und der nach Artikel 16 zu erbringenden Ausgleichsleistungen,
2. die Geltendmachung anderer Vermögensrechte wie Wandel- und Bezugsrechte, und
3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte;
b. der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer haftet für:
1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pensionsgeschäfts nach Artikel 16 zu erbringenden Ausgleichsleistungen, und
2. den vertragskonformen Rückkauf der in Pension gegebenen Effekten;
c. geld- und titelmässige Forderungen aus Pensionsgeschäften dürfen nicht mit Forderungen der Gegenpartei beziehungsweise des Vermittlers verrechnet werden.
Art. 18 Besondere Pflichten der Depotbank
Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Pensionsgeschäfts folgende besondere Pflichten:
a. Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts.
b. Sie sorgt dafür, dass die Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten täglich in Geld oder Effekten ausgeglichen werden (mark-to-market).
c. Sie besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und sie macht