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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312

Art. 12 Zulässige Gegenparteien und Vermittler

1Die Fondsleitung oder die SICAV tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Gegenparteien und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten zentralen Gegenparteien, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten.

2Die Fondsleitung oder die SICAV hat die schriftliche Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese weder als Gegenpartei noch als Vermittler am Pensionsgeschäft beteiligt werden soll.

3Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informations- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.

Art. 13 Repofähige Effekten

1Die Fondsleitung oder die SICAV darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.

2Wurden die Effekten im Rahmen von Reverse Repos übernommen, so dürfen sie nicht für Repos verwendet werden.

Art. 14 Kündigungstermine und -fristen

1Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag des Pensionsgeschäfts müssen jederzeit gekündigt werden können.

2Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens sieben Bankwerktage betragen.

Art. 15 Umfang und Dauer des Repos

1Wenn die Fondsleitung oder die SICAV eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, so darf sie vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 Prozent für Repos verwenden.

2Sichert hingegen die Gegenpartei beziehungsweise der Vermittler der Fondsleitung oder der SICAV vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden.

Art. 16 Sicherstellung der geld- und titelmässigen Forderungen

1Zur Sicherstellung der geld- und titelmässigen Forderungen aus Pensionsgeschäften sind die Forderungen und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Marchzinsen sowie der anfallenden, dem Pensionsgeber zustehenden Erträge täglich zum