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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312

Art. 7 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags

1Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen.

2Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, deren Effekten für die Effektenleihe grundsätzlich zur Verfügung stehen, wie auch die Effekten, die von der Effektenleihe ausgeschlossen sind.

3Die Fondsleitung oder die SICAV vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit dem Borger oder dem Vermittler, dass dieser:

a. zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs zugunsten der Fondsleitung oder der SICAV Sicherheiten nach Artikel 51 verpfändet oder zu Eigentum überträgt;

b. der Fondsleitung oder der SICAV haftet für:

1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge,

2. die Geltendmachung anderer Vermögensrechte wie Wandel- und Bezugsrechte, und

3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte;

c. die Zuteilung der ihm für die Effektenleihe insgesamt verfügbaren Effekten auf die einzelnen Darleiher nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien vornimmt.

4Ebenfalls im Rahmenvertrag zu vereinbaren ist, dass:

a. der Wert der Sicherheiten angemessen ist, jederzeit jedoch mindestens 100 Prozent des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt;

b. die ausgeliehenen Effekten nicht mit Forderungen des Borgers beziehungsweise des Vermittlers verrechnet werden dürfen.

Art. 8 Besondere Pflichten der Depotbank

Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Effektenleihe folgende besondere Pflichten:

a. Sie informiert die Fondsleitung oder die SICAV regelmässig über die getätigten Leihgeschäfte.

b. Sie rechnet mindestens monatlich über die anfallenden Kommissionserträge ab.

c. Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten.

d. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss dem standardisierten Rahmenvertrag abgetreten wurden.