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Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 5 Seiten
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Verkehr mit Abfällen. V
Anhang 2 (Art. 16 Abs. 1 Bst. f, Art. 23 Abs. 1 Bst. d)
Vertrag über die Entsorgung beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen
Ziff. 1 Bst. b
Der Vertrag zwischen dem Exporteur in der Schweiz und dem Entsorgungsunternehmen im Ausland muss Folgendes enthalten:
b. eine Bestätigung des Entsorgungsunternehmens, dass es nach dem Recht seines Staates berechtigt ist, die Abfälle zur Entsorgung entgegenzunehmen, und dass es sie innerhalb eines Jahres umweltverträglich entsorgen wird;
Ziff. 2 Bst. b
Der Vertrag zwischen dem Entsorgungsunternehmen in der Schweiz und dem Exporteur im Ausland muss Folgendes enthalten:
b. eine Bestätigung des Entsorgungsunternehmens, dass es berechtigt ist, die Abfälle zur Entsorgung entgegenzunehmen, und dass es sie innerhalb eines Jahres umweltverträglich entsorgen wird;