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Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 5 Seiten
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Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. b und c
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren. Es berücksichtigt dabei die Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren der EU1 und des Basler Übereinkommens.2
2 Es bezeichnet im Abfallverzeichnis als:
b. andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und umfassende organisatorische Massnahmen erfordert.
c. andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert.
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 Begleitscheinpflicht
1 Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht Begleitscheine nach Anhang 1 verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen.
Art. 10 Abs. 4
4 Sie trägt die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b in die Datenbank des Bundesamts für Umwelt (BAFU) (Art. 41 Abs. 1) ein.
Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie 4 Kontrolle bei der Entgegennahme von Abfällen mit Begleitscheinpflicht
1 Die Entsorgungsunternehmen prüfen bei jeder Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht, bevor sie auf den Begleitscheinen mit ihrer Unterschrift die Entgegennahme bestätigen:
a. ob sie zur Entgegennahme berechtigt sind;
b. ob die Abfälle mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen.
4 Stellt ein Entsorgungsunternehmen fest, dass es nicht berechtigt ist, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegenzunehmen oder dass die Abfälle nicht den Angaben auf den Begleitscheinen entsprechen, so weist es die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder sorgt in Absprache mit diesem für die Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Dritten. Bei einer Umweltgefährdung informiert es die kantonale Behörde.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und 3
1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen jede Entgegennahme von Abfällen, bei denen Begleitscheine verwendet werden oder der Abgabebetrieb einen Beleg aufbewahren muss, dem BAFU und der kantonalen Behörde mit folgenden Angaben melden:
2 Entsorgungsunternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen dem BAFU und der kantonalen Behörde über diese Abfälle folgende Angaben melden:
3 Die Meldung muss für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Quartals und für andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Kalenderjahres durch eine Online-Eingabe in die vom BAFU zur Verfügung gestellte elektronische Datenbank erfolgen.
AS 2005 4199
1 Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Art. 1 Bst. a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3; zuletzt geändert durch Beschluss 2014/955/EU, ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).