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Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 5 Seiten
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Schutz des ökologischen Gleichgewichts
3. Abschnitt Transport von Abfällen mit Begleitscheinpflicht
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Transporteure dürfen Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es sich um Abfälle handelt, die mit Begleitscheinen übergeben werden müssen, nur transportieren, wenn:
Art. 28
Aufgehoben
5. Abschnitt Notifizierungsbogen, Begleitscheine und Kennzeichnung
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz, 3, 4, 5 und 7
1 Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen, für welche es eine Bewilligung oder eine Zustimmung des BAFU braucht, sind die internationalen Notifizierungsbogen und Begleitscheine gemäss den folgenden Erlassen zu verwenden:
3 Wer Abfälle ausführt, muss:
a. mindestens drei Arbeitstage vor dem Transportbeginn auf einem Begleitschein in der Datenbank des BAFU die erforderlichen Angaben eintragen;
b. dafür sorgen, dass beim Grenzübertritt der Zollverwaltung die Abfälle als solche deklariert werden sowie der ausgedruckte und unterschriebene Begleitschein und eine Kopie der Ausfuhrbewilligung mitgeführt werden;
c. den vom Entsorgungsunternehmen im Ausland zurückerhaltenen Begleitschein einschliesslich der Entsorgungsbestätigung während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
4 Wer Abfälle einführt, muss dafür sorgen, dass
a. der Zollverwaltung beim Grenzübertritt die Abfälle als solche deklariert werden;
b. der unterschriebene Begleitschein und eine Kopie der Zustimmung des BAFU mitgeführt werden.
5 Wer eingeführte Abfälle zur Entsorgung entgegennimmt, muss:
a. dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem BAFU jeweils innert 3 Arbeitstagen nach Anlieferung den Eingang der Abfälle auf dem Begleitschein bestätigen;
b. dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem BAFU innert 30 Tagen nach Abschluss der Entsorgung, spätestens aber ein Jahr nach Anlieferung der Abfälle, die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle auf dem Begleitschein bestätigen;
c. die Angaben nach den Buchstaben a und b in die Datenbank des BAFU eintragen und den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem Exporteur elektronisch übermitteln, sofern dies zulässig und möglich ist;
d. den Begleitschein einschliesslich der Entsorgungsbestätigung während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
7Aufgehoben
Art. 40 Abs. 1 und 3
1 Die Kantone tragen die Abgeberbetriebe von Sonderabfällen sowie die Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen und dafür eine Bewilligung benötigen, mit der Betriebsnummer in die Datenbank des BAFU ein.
3 Sie unterstützen die Zollverwaltung bei der Entnahme und Untersuchung von Abfallproben.
Art. 41 Abs. 1,2 und 3
1 Das BAFU betreibt für die Daten, welche gemäss dieser Verordnung für den Verkehr mit Abfällen elektronisch erfasst werden müssen, eine Datenbank.
2Aufgehoben
3 Die Kantone und die Zollverwaltung haben Zugriff auf die sie betreffenden Daten.
Art. 43 Sachüberschrift und Abs. 1 und Abs. 3 Aufgaben der Zollverwaltung
1 Die Zollverwaltung überprüft bei der Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen stichprobenweise die Begleitscheine und das Formular nach Artikel 31 Absatz 8.
3 Verweigert die Zollverwaltung die Aus-, Ein- oder Durchfuhr von Abfällen, so informieren sie das BAFU. Dieses entscheidet über die Rücknahme oder Rückweisung der Abfälle.
II
Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.