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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 2 Seiten

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b. Die Schweiz hat geeignete Massnahmen getroffen, um die erforderliche Vertraulichkeit und die Erfüllung der Datenschutzstandards zu gewährleisten.

Art. 3

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement teilt zu Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung die für die Schweiz anwendbaren Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards mit (Anhang B der AIA-Vereinbarung).

2 Es übermittelt zu Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe e der AIA-Vereinbarung den für die Schweiz vollständig ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen (Anhang D der AIA-Vereinbarung).

3 Es teilt Änderungen an der Mitteilung nach Absatz 1 und am Fragebogen nach Absatz 2 mit.

Art. 4

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).