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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (die «Vereinbarung») Vertragsparteien des multilateralen Übereinkommens über Amtshilfe in Steuersachen oder der durch das Protokoll geänderten Fassung des multilateralen Übereinkommens über Amtshilfe in Steuersachen (das «Amtshilfeübereinkommen») oder von diesem Amtshilfeübereinkommen abgedeckte Hoheitsgebiete sind oder dieses Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder ihre Absicht zur Unterzeichnung erklärt haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen in Bezug auf sie in Kraft und wirksam sein muss, bevor der erste Informationsaustausch über Finanzkonten stattfindet;
in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern;
in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard von der OECD mit den G20- Staaten ausgearbeitet wurde, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu verbessern;
in der Erwägung, dass ein Land, welches das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder seine Absicht erklärt hat, es zu unterzeichnen, erst als Staat nach der Bedeutung in Abschnitt 1 dieser Vereinbarung gilt, wenn es Vertragspartei des Amtshilfeübereinkommens ist;
in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, nach dem in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung für den Austausch vorgesehenen Umfang und den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen;
in der Erwägung, dass das Recht der Staaten periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch einen Staat der Begriff des gemeinsamen Meldestandards im Verhältnis zu diesem Staat sich auf die angepasste Version beziehen soll;
1 Übersetzung des französischen Originaltextes