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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten
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Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat:
a. nach der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 20143 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (multilaterale AIA-Vereinbarung);
b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorsehen.
2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Art. 2 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a. anwendbares Abkommen: eine Vereinbarung oder ein Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1, die oder das im Einzelfall anwendbar ist;
b. gemeinsamer Meldestandard (GMS): der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);
c. Partnerstaat: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vereinbart hat;
d. schweizerisches Finanzinstitut:
1SR 101
2BBl 201X …
3 SR 0.672.xxx
201Y–XXXX xxx