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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten

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Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat:

a. nach der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 20143 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (multilaterale AIA-Vereinbarung);

b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorsehen.

2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten:

a. anwendbares Abkommen: eine Vereinbarung oder ein Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1, die oder das im Einzelfall anwendbar ist;

b. gemeinsamer Meldestandard (GMS): der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);

c. Partnerstaat: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vereinbart hat;

d. schweizerisches Finanzinstitut:

1SR 101

2BBl 201X …

3 SR 0.672.xxx

201Y–XXXX xxx