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Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 4 Seiten
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1. Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen,
2. Leistungsvolumen;
e. Kostendaten (Art. 22a Abs. 1 Bst. d KVG), namentlich Gestehungskosten und Erlöse pro Fall;
f. Finanzdaten (Art. 22a Abs. 1 Bst. e KVG), namentlich:
1. Betriebsaufwand aus Finanzbuchhaltung, Lohn- und Anlagebuchhaltung,
2. Betriebsertrag aus Finanzbuchhaltung,
3. Betriebsergebnis aus Finanzbuchhaltung;
g. medizinische Qualitätsindikatoren (Art. 22a Abs. 1 Bst. f KVG), namentlich Angaben, deren Analyse Rückschlüsse erlauben, in wie weit medizinische Leistungen, wirksam, angemessen, sicher, patientenzentriert, rechtzeitig, chancengleich und effizient erbracht werden.
Art. 30a Erhebung und Bearbeitung der Daten der Leistungserbringer
1 Die Leistungserbringer haben die Daten gemäss den entsprechenden Variablen nach dem Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19932 korrekt, vollständig, fristgerecht, auf eigene Kosten und unter Wahrung der Anonymität der Patientinnen und Patienten zu liefern.
2 Die Leistungserbringer müssen dem BFS die Daten in verschlüsselter Form elektronisch übermitteln.
3 Die Leistungserbringer und das BFS können die Daten einer formellen Vorkontrolle unterziehen, namentlich bezüglich Lesbarkeit, Vollständigkeit und Plausibilität.
4 Stellt das BFS Mängel in der Datenlieferung fest, so setzt es dem Leistungserbringer eine Nachfrist zur Lieferung korrekter und vollständiger Daten. Nach Ablauf der Frist bereitet das BFS die Daten ohne weitere Überprüfung für die Weitergabe an die Datenempfänger nach Artikel 30b vor.
5 Es bestimmt die Periodizitäten und die Fristen der Datenlieferungen in Abstimmung mit dem BAG.
6 Das BFS kann die erhobenen Daten im Rahmen der Gesetzgebung über die Bundesstatistik zu statistischen Zwecken in anonymisierter oder pseudonymisierter Form weiterverwenden.
7 Das BFS kann zur Gewinnung von Qualitätsindikatoren auch Daten nach Artikel 30 mit anderen Datenquellen verknüpfen. Die Artikel 13h–13n der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19933 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verknüpfung von Daten im Auftrag Dritter sind sinngemäss anwendbar.
Art. 30b Weitergabe der Daten der Leistungserbringer
1 Das BFS gibt folgenden Datenempfängern folgende Daten weiter: