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Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 4 Seiten

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a. dem BAG: die Daten nach Artikel 30, sofern es diese zur Beurteilung der Tarife (Art. 43, Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 KVG), für die Betriebsvergleiche zwischen Spitälern (Art. 49 Abs. 8 KVG), zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Art. 32, 56, 58 und 59 KVG) und für die Veröffentlichung der Daten (Art. 22a Abs. 3 KVG) benötigt;

b. den zuständigen Behörden der Kantone:

1. die Daten nach Artikel 30, sofern sie diese für die Planung der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime (Art. 39 KVG) benötigen,

2. die Daten nach Artikel 30 Buchstaben a, d und e, sofern sie diese für die Beurteilung der Tarife (Art. 43, 46 Abs. 4 und Art. 47 KVG) benötigen;

c. den Versicherern: die Daten nach Artikel 30 Buchstaben a, c, d und e, sofern sie diese für den Vollzug der Bestimmungen zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (Art. 32, 43 und 56 KVG), benötigen;

d. dem Preisüberwacher: die Daten nach Artikel 30, sofern er diese zur Prüfung von Preisen und Tarifen im Gesundheitswesen im Rahmen von Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 19854 benötigt.

2 Vor der Weitergabe an die Datenempfänger anonymisiert beziehungsweise pseudonymisiert das BFS die Einzeldaten, es sei denn, die vorgesehene Verwendung verlangt, dass die Daten nicht anonymisiert oder pseudonymisiert sind. Es gibt personenbezogene Daten der Patientinnen und Patienten sowie des Personals ausschliesslich pseudonymisiert weiter.

3 Die Daten nach Artikel 30 werden grundsätzlich auf Betriebsebene aggregiert weitergegeben. Daten nach Artikel 30 Buchstaben b–e werden folgenden Empfängern als Einzeldaten weitergegeben:

a. dem BAG;

b. den zuständigen Behörden der Kantone für die Planung der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime.

Art. 30c Bearbeitungsreglement

Das BFS erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAG für die Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten nach Artikel 22a des Gesetzes ein Bearbeitungsreglement im Sinne von Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Art. 31 Abs. 2

2 Das BAG veröffentlicht die Ergebnisse der weitergebenen Daten zu den Spitälern und anderen Einrichtungen nach Artikel 39 des Gesetzes sowie zu den Organisationen

4 SR 942.20

5 SR 235.11