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Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 4 Seiten

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der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nach Artikel 51 auf Stufe der einzelnen Einrichtung mit deren Namen und Standort. Bei den übrigen Leistungserbringern werden die Daten nach Gruppen von Leistungserbringern veröffentlicht. Personenbezogene Daten der Patientinnen und Patienten sowie des Personals werden nicht veröffentlicht.

Art. 31a Sicherheit und Aufbewahrung der Daten

1 Soweit die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung der Daten nicht anderweitig geregelt sind, müssen die Behörden, an die Daten nach Artikel 22a des Gesetzes weitergeben wurden, folgende Grundsätze einhalten:

a. Sie müssen die Daten durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten schützen.

b. Sie müssen die Daten löschen, sobald diese zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie weitergeben wurden, nicht mehr benötigt werden.

c. Sie müssen die Daten spätestens zehn Jahre nach der Weitergabe vernichten, sofern die Daten nicht archiviert werden müssen.

2 Das BAG muss die Daten, die ihm vom BFS aufgrund von Artikel 22a des Gesetzes weitergegeben wurden, löschen, sobald diese zur Erreichung der nach Artikel 30b Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach deren Erhalt.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova