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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Art. 5 Veröffentlichung der Anerkennung
Die anerkennenden Behörden veröffentlichen die Liste der anerkannten Personendosimetriestellen.
Art. 6 Erfassung der wesentlichen Strahlungskomponenten
1Falls die effektive Dosis durch Photonen- oder Neutronenstrahlung nachweisbar nicht mehr als 10 Prozent zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen kann, so kann im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde die individuelle Ermittlung dieses Strahlenanteils entfallen.
2Die Erfassung der effektiven Dosis durch Inkorporation in Kontrollbereichen gemäss Artikel 91 Absatz 2 StSV wird in den nuklidspezifischen Datenblättern in Anhang 15 geregelt.
3Für Arbeiten in Zonen nach Artikel 96 StSV kann die individuelle Ermittlung der effektiven Dosis durch Inkorporation im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde für die Nuklide entfallen, die zusammen nicht mehr als 1 mSv zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen können.
4Wird in in einem Arbeitsbereich nach Artikel 95 StSV bei einer Tätigkeit mit offenen radioaktiven Quellen der jährliche, nuklidspezifische Umsatz von 200 Bewilligungsgrenzen (LA) resp. von 20 Bewilligungsgrenzen bei Tätigkeiten mit flüchtigen oder gasförmigen Quellen überschritten, muss eine Inkorporationsüberwachung durchgeführt werden.
Art. 7 Dosimetrie verpflichteter Personen bei erhöhter Radioaktivität
1Die ermittelten Dosiswerte von verpflichteten Personen sind zu protokollieren und zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verfügbar zu halten.
2Die Dosimetrie kann von einer anerkannten Personendosimetriestelle durchgeführt werden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt alternative Möglichkeiten für die Dosimetrie verpflichteter Personen.
3Falls eine Inkorporation vermutet wird, ist eine Inkorporationsüberwachung nach Artikel 34 vorzunehmen.
4In hinreichend bekannten und homogenen Strahlenfeldern kann auf eine individuelle Dosismessung verzichtet werden, wenn die Dosis rechnerisch ermittelt wird.
2. Kapitel: Externe Bestrahlung von Personen
1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie
Art. 8 Tragweise des Dosimeters
Das Ganzkörperdosimeter muss auf Brusthöhe, bei schwangeren Frauen auf Bauchhöhe getragen werden.