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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Art. 9 Tragen mehrerer Dosimeter

1Die überwachten Personen müssen mehrere Dosimeter tragen, wenn der Dosiswert eines einzigen Dosimeters infolge der Inhomogenität des Strahlenfeldes für die Bestimmung der effektiven Dosis nicht repräsentativ ist.

2Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest, wie:

a. die effektive Dosis aufgrund der Teilkörperdosen zu ermitteln ist;

b. die Meldung an die Personendosimetriestelle zu erfolgen hat.

3Für beruflich strahlenexponierte Personen, die sich während Arbeiten in der interventionellen Radiologie, als leitende Operateure oder Untersucher in unmittelbarer Nähe der Patientin oder des Patienten aufhalten müssen, ist das Tragen eines zweiten Dosimeters obligatorisch.

Art. 10 Tragweise mit Strahlenschutzschürze

1Das Dosimeter muss unter der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe getragen werden. Bei Verwendung eines zweiten Dosimeters muss dieses über der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe getragen werden. Es ist durch die Personendosimetriestelle speziell zu kennzeichnen.

2Mit zwei Dosimetern wird die totale individuelle Dosis wie folgt berechnet:

H (10) = H (10) + a .H (10)

total unter über

Htotal (0.07) = Hunter (0.07) + Hüber (0.07)

wobei Hunter die unter der Strahlenschutzschürze und Hüber die über der Strahlenschutzschürze gemessene Dosis bedeutet und a = 0.1, wenn die Strahlenschutzschürze die Schilddrüse nicht schützt bzw. a = 0.05, wenn sie sie schützt.

3Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Personendosimetriestelle:

a. die Personen, welche ein zweites Dosimeter benötigen;

b. ob diese einen Schilddrüsenschutz tragen.

4Die Personendosimetriestelle berechnet die totale individuelle Dosis und meldet Hunter, Hüber und Htotal dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister.

Art. 11 Augenlinsendosis

1Die Äquivalentdosis für die Augenlinse wird der mit dem Ganzkörperdosimeter gemessenen Personen-Oberflächendosis Hp(0.07) gleichgesetzt. Alternativ kann sie mit einem Augenlinsendosimeter gemessen und gemeldet werden.

2In inhomogenen Strahlenfeldern, in denen die Ganzkörperdosis für die Augenlinsendosis nicht repräsentativ ist, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall verlangen, dass ein zweites Dosimeter in Augennähe getragen wird.

3Werden zwei Ganzkörperdosimeter mit Bleischürze getragen, entspricht die Augenlinsendosis der totalen Personen-Oberflächendosis Htotal(0.07) gemäss Artikel 10 Absatz 2.