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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten

MA6

– Allgemeine Innere Medizin – Eidgenössisches Arztdiplom – Bedienung von konventionellen Anlagen für diagnostische Anwen-

– Kinder und Jugendmedizin – Entsprechender eidgenössischer dungen im Mittel- und Niedrigdosisbereich. Ausgenommen ist die

– Neurologie Weiterbildungstitel Bedienung von Computertomographen und Mammographieanlagen.

– Medizinische Onkologie – Entsprechender Fähigkeitsausweis für – Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen nach Art. 9 Abs.1 Bst.c StSV

– Praktischer Arzt dosisintensive Untersuchungen (Sachverstand) für die oben genannten Anwendungen.

– Oto-Rhino-Laryngologie – Anerkannte Strahlenschutzausbildung – Verschreiben aller radiologischen Anwendungen.

– Herz- und thorakale Gefässchirurgie nach Anhang 1, Tabelle 3

MA7

– Chiropraktik – Eidgenössisches Chiropraktorendip- – Bedienung von konventionellen Anlagen für diagnostische Anwen-

lom dungen im Mittel- und Niedrigdosisbereich. Ausgenommen ist die

– Eidgenössischer Weiterbildungstitel Bedienung von Computertomographen und Mammographieanlagen. zum Fachchiropraktor – Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen nach Art. 9 Abs.1 Bst. c

– Anerkannte Strahlenschutzausbildung StSV (Sachverstand) für die oben genannten Anwendungen.

nach Anhang 1, Tabelle 3 – Verschreiben aller radiologischen Anwendungen.

MA8

– Allgemeine Innere Medizin – Eidgenössisches Arztdiplom – Bedienung von konventionellen Anlagen für diagnostische Anwen-

– Kinder und Jugendmedizin – Entsprechender eidgenössischer dungen im Niedrigdosisbereich. In diesen Bereich fallen insbesondere

– Neurologie Weiterbildungstitel Thorax- oder Extremitätenaufnahmen. Ausgenommen ist die Bedie-

– Medizinische Onkologie nung von Computertomographen und Mammographieanlagen.

– Praktischer Arzt – Wenn zusätzlich eine vom BAG anerkannte Strahlenschutzausbildung

– Oto-Rhino-Laryngologie absolviert wurde, kann für die oben genannten Anwendungen die

– Herz- und thorakale Gefässchirurgie Funktion des Sachverständigen nach Art. 9 Abs.1 Bst. c StSV über-

nommen werden.

– Verschreiben aller radiologischen Anwendungen.