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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Art. 9 Sonderfälle

1Für die Anerkennung der im Lehrgang enthaltenen Strahlenschutzausbildungen nach Artikel 18 Absatz 2 StSV sind folgende Institutionen zuständig:

a. bei Ausbildungen nach den Ausführungserlassen zum Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 (BBG): das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI);

b. für Abschlüsse aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten: das Schweizerische Rote Kreuz (SRK).

2Eine Anerkennung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach den Tabellen 2 und 3 von Anhang 2 im Lehrgang umgesetzt sind.

3Die zuständigen Institutionen nach Absatz 1 sind dazu verpflichtet, das BAG beim Erarbeiten des Lehrgangs für die Belange im Strahlenschutz beizuziehen.

Art. 10 Entzug und Erlöschen von Anerkennungen bei Lehrgängen

1Die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungslehrgängen wird entzogen, wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist und der beanstandete Mangel trotz Mahnung nicht behoben wird.

2Sie erlischt, wenn:

a. der Inhaber oder die Inhaberin formell darauf verzichtet;

b. die Gültigkeitsdauer abgelaufen und keine Verlängerung bewilligt worden ist.

3. Abschnitt: Übrige Bestimmungen

Art. 11 Aufgaben und Befugnisse der Anerkennungsbehörden

1Die Anerkennungsbehörden überprüfen die Qualität der Aus- und Weiterbildungslehrgänge. Ihre Vertreterinnen und Vertreter können an Aus- und Weiterbildungen sowie an Prüfungen teilnehmen.

2Die Anerkennungsbehörden legen die pro Kurs im Rahmen der schulischen Ausbildung maximal akkumulierbare Strahlendosis fest.

3Das BAG überprüft in Absprache mit den zuständigen Institutionen nach Artikel 10 die Qualität der Strahlenschutzausbildungen im Rahmen der Lehrgänge.

Art. 12 Meldepflicht der Aus- und Weiterbildungsinstitutionen

1Anbieter von anerkannten Aus- und Weiterbildungslehrgängen melden der zuständigen Anerkennungsbehörde spätestens zwei Wochen vor der Durchführung eines anerkannten Lehrgangs:

3 SR 412.10