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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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a. die Daten eines Aus- oder Weiterbildungslehrganges;
b. Datum und Ort der Abschlussprüfung einer Ausbildung.
2Sie melden der zuständigen Anerkennungsbehörde von allen Personen, die den Lehrgang erfolgreich absolviert haben, die Daten nach Artikel 16 StSV.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 15. September 19984 über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmungen
1Die nach bisherigem Recht anerkannten Ausbildungslehrgänge im Strahlenschutz dürfen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden. Danach verlieren diese Anerkennungen ihre Gültigkeit.
2Nach bisherigem Recht erworbene, individuelle Ausbildungsnachweise im Strahlenschutz behalten ihre Gültigkeit.
3Für den Nachweis einer geforderten Weiterbildung gelten, ab Inkraftreten dieser Verordnung, die in den Anhängen 1-5 festgelegten Periodizitäten.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
Alain Berset
4 AS 1999 476, 2007 4477 und 5673, 2008 5747