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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 243Fedlex · Vorlage

Anhang 5 (Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1)

Qualitätsprüfungen an medizinischen Quellen und Bestrahlungseinheiten

1. Medizinische Quellen ohne Bestrahlungseinheit

Beim Umgang mit medizinischen Quellen ist regelmässig ein Qualitätssicherungsprogramm anzuwenden, welches die notwendigen Kontrollen und Prüfungen, deren Periodizitäten sowie die Verantwortlichkeiten regelt. Es soll im Minium die folgenden Aspekte berücksichtigen:

a. Vollständigkeit des Quelleninventars

b. Sicherheit beim Transport und bei der Aufbewahrung der medizinischen

Quellen

c. Kontrolle bezüglich Dichtheit und Beschädigung der medizinischen Quellen

d. Kontrolle der Aktivität der medizinischen Quellen

e. Qualität und Sicherheit der Anwendungsmethode (inklusive eventuell not-

wendiges Zubehör)

2. Medizinische Quellen in Bestrahlungseinheiten

Bei der Einrichtung und während der gesamten Betriebsdauer von Bestrahlungseinheiten ist regelmässig ein Qualitätssicherungsprogramm anzuwenden, welches die im folgenden aufgeführten Prüfungen umfasst.

a. Abnahmeprüfung

Die Lieferantin oder der Lieferant von Bestrahlungseinheiten führt vor deren Übergabe an den Betreiber eine Abnahmeprüfung durch. Dabei sind die sicherheits- und dosisrelevanten Komponenten in Zusammenarbeit mit der zuständigen Medizinphysikerin oder dem zuständigen Medizinphysiker zu überprüfen.

Anlässlich der Abnahmeprüfung müssen auch die Referenzwerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen festgelegt werden.

b. Zustandsprüfung

Bestrahlungseinheiten müssen mindestens jährlich einer Zustandsprüfung unterzogen werden. Sie erfolgt im Rahmen einer Instandhaltung / Wartung durch eine Fachfirma. Dabei sind die sicherheits- und dosisrelevanten Komponenten in Zusammenarbeit mit der zuständigen Medizinphysikerin oder dem zuständigen Medizinphysiker zu überprüfen. Eine Zustandsprüfung ist immer auch nach Reparaturen / Eingriffen erforderlich.

Anlässlich der Zustandsprüfung müssen auch die Referenzwerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen festgelegt werden.

c. Konstanzprüfung

Bestrahlungseinheiten müssen mindestens vierteljährlich einer Konstanzprüfung durch den Betreiber oder von diesem beauftragten Dritten unterzogen

2013–......