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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 245Fedlex · Vorlage
Anhang 6 (Art. 10 Abs. 2 Bst. h, Art. 18, Art. 27 Abs. 1)
Anforderungen an und Prüfung von Messgeräten für die Verwendung beim Umgang mit medizinischen Quellen
1. Art und Einsatzbereich
Zur Kontrolle von medizinischen Quellen und für die Überwachung der Strahlenschutzsituation müssen für den entsprechenden Einsatzbereich geeignete Messgeräte gemäss folgender Auflistung in genügender Zahl zur Verfügung stehen.
1.1 Messung der Aktivität von medizinischen Quellen
Messsystem mit Schachtionisationskammer zur Bestimmung der Aktivität von medizinischen Quellen (Ir-192-HDR). Die Anforderungen richten sich nach Artikel 16 und 17 StmMv.
1.2 Umgebungsüberwachung
- Tragbares Kontaminationsmessgerät mit interner oder externer Sonde zur Kontrolle der Dichtheit von medizinischen Quellen und möglichen Kontaminationen (Messfläche ab ca. 9 cm2).
- Dosisleistungsmessgerät zur Kontrolle und Überwachung der Dosisleistungen in der Umgebung von medizinischen Quellen sowie zum Nachweis von medizinischen Quellen.
Falls das Dosisleistungsmessgerät für die Verwendung in Bereichen mit zu erwartenden Ortsdosisleistungen von mehr als 100 μSv/h vorgesehen ist, richten sich die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 StmMv.
1.3 Raum- und Personenüberwachung
- Dosisleistungsmessgerät mit Warnfunktion und definierter Ansprechschwelle zur Ueberwachung der Dosisleistung in Bestrahlungsräumen (von der Anlage unabhängige Raumüberwachung)
oder
- Persönliches, akustisches Dosisleistungswarngerät mit Warnfunktion und definierter Ansprechschwelle zur Ueberwachung der Dosisleistung bei Arbeiten in Bestrahlungsräumen
2. Art und Periodizität der Prüfungen
Zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Messgeräte sorgt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber für die regelmässige Durchführung der Prüfungen gemäss nachfolgender Auflistung.
2.1 Art der Prüfungen
Eichung
Die Eichung ist die amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messgerät den gesetzlichen Vorschriften entspricht und damit dessen Freigabe für den vorgesehenen Zweck. Die anlässlich der Eichung mittels Kalibrierung festgestellte Abweichung von einem rückverfolgbaren Normal muss in-