Vorlagen
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 415Fedlex · Vorlage
a. das Umgebungs-Dosisäquivalent H*(10);
b. das Richtungs-Dosisäquivalent H’(0,07).
2.2.3 Die operationelle Grösse für die interne Bestrahlung ist die mit Standardmodellen und den Dosisfaktoren nach den Anhängen 3 und 6 berechnete effektive Folgedosis E50.
2.3 Personendosen unterhalb der entsprechenden Dosisgrenzwerte
2.3.1 Die Äquivalentdosis für ein Organ wird bei externer Bestrahlung der Personen-Tiefendosis Hp(10), beziehungsweise dem Umgebungs-Dosisäquivalent H*(10) gleichgesetzt für alle Gewebe und Organe mit Ausnahme der Haut und der Augenlinse.
2.3.2 Die Äquivalentdosis für die Haut und die Augenlinse wird bei externer Bestrahlung der Personen-Oberflächendosis Hp (0,07), resp. dem Richtungs-Dosisäquivalent H’(0,07), gleichgesetzt.
2.3.3 Die effektive Dosis wird gleichgesetzt der Summe aus:
a. der Personendosisäquivalent Hp (10), beziehungsweise dem Umgebungs-Dosisäquivalent H*(10) und
b. der effektiven Folgedosis E50.
2.4 Personendosen oberhalb der entsprechenden Dosisgrenzwerte
Liegen die nach Ziffer 2.3 ermittelten Dosiswerte über den entsprechenden Grenzwerten, so sind von einem Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde die effektive Dosis oder die Äquivaltendosen für die betroffene Person mit Berechnungsmethoden und Dosisfaktoren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik individuell zu ermitteln. Der so ermittelte Wert ist entscheidend, ob tatsächlich ein Dosisgrenzwert überschritten ist.
2.5 Ortsdosimetrie
Wird in dieser Verordnung die Ortsdosis limitiert, so gilt als Ortsdosis:
a. die Grösse H*(10) (Umgebungs-Dosisäquivalent) bei durchdringungsfähiger Strahlung;
b. die Grösse H’(0,07) (Richtungs-Dosisäquivalent) bei Strahlung geringer Eindringtiefe.