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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Am-241 2,3E+00 2,1E+00 3,2E+00 2,1E+00

2.3 Die Immissionsgrenzwerte für Gewässer für weitere Radionuklide können mit folgender Formel berechnet werden:

0.3mSv/ a 0.3mSv/ a 0.3mSv/a IGGw [Bq /l]  min( ; ; ) eing, KK TwKKK eing,10J TwK10J eing,Erw TwKErw

wobei eing,KK, eing,10J und eing,Erw [mSv/Bq] der Dosiskoeffizient für Ingestion für Kleinkinder, bzw. zehnjährige Kinder oder Erwachsene ist und TwKKK, TwK10J , TwKErw der Trinkwasserkonsum in Liter pro Jahr [l/a] für Kleinkinder, bzw. für zehnjährige Kinder oder für Erwachsene ist. Für den Trinkwasserkonsum wurden 650 l für Erwachsene und zehnjährige Kinder und 250 l für Kleinkinder angesetzt. Die Dosisfaktoren für Ingestion entstammen dem Anhang 5.

3 Bei Nuklidgemischen gilt für die Immissionsgrenzwerte für die Luft bzw. für Gewässer die Summenregel:

Regel zur Überprüfung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für die Luft bzw. für Gewässer bei Nuklidgemischen. Dabei werden die verschiedenen Nuklide entsprechend ihrer Gefährdung gewichtet. Wenn die folgenden Ungleichungen erfüllt sind, so liegen die Gemische unter den Immissionsgrenzwerten.

a1 a2 an  ... 1 IGLf IGLf IGLf

1 2 n

a , a , ...a : Luftaktivitätskonzentrationen der Nuklide 1, 2, ..., n in Bq/m3.

1 2 n