Vorlagen
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 431Fedlex · Vorlage
Strahlenschutzverordnung
AS 2015
Anhang 8 (Art. 58 Abs. 4 Bst. b, 92 Abs. 2 und 97 Abs. 2)
Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen
Kontroll- und Überwachungsbereiche sind je nach den verwendeten Strahlenquellen wie folgt zu kennzeichnen:
1 Offene radioaktive Quellen:
a. das radiotoxischste Nuklid und dessen maximale Aktivität;
b. die Klassierung des Arbeitsbereichs (Typ A, B oder C) oder des Zonentyps;
c. der maximale Kontaminationsgrad durch lose Kontamination an Oberflächen in Bq/cm2 oder als Anzahl Richtwerte für das betreffende Nuklid;
d. der maximale Kontaminationsgrad der Raumluft in Bq/m3;
e. die Ortsdosisleistung in mSv pro Stunde im begehbaren Bereich, wenn sinnvoll;
f. Angaben über die erforderliche Schutzkleidung sowie Schutzmassnahmen;
g. das Gefahrenzeichen.
2 Geschlossene radioaktive Quellen:
a. das radiotoxischste Nuklid und dessen maximale Aktivität oder Aktivität und Nuklid mit der höchstenergetischen Gammastrahlung;
b. die Ortsdosisleistung in mSv pro Stunde im begehbaren Bereich, wenn sinnvoll;
c. das Gefahrenzeichen.
3 Anlagen (z. B. Röntgenanlagen, Beschleuniger):
a. die Bezeichnung der Anlage;
b. die Strahlenart (z. B. Elektronen, Röntgenstrahlung, Neutronen, sofern nicht schon aus der Anlagebezeichnung ersichtlich);
c. die Ortsdosisleistung in mSv pro Stunde im begehbaren Bereich, wenn sinnvoll;
d. das Gefahrenzeichen.
4 Gefahrenzeichen
Verhältnis der Radien: 1:1, 5:5