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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Strahlenschutzverordnung

AS 2015

Anhang 8 (Art. 58 Abs. 4 Bst. b, 92 Abs. 2 und 97 Abs. 2)

Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen

Kontroll- und Überwachungsbereiche sind je nach den verwendeten Strahlenquellen wie folgt zu kennzeichnen:

1 Offene radioaktive Quellen:

a. das radiotoxischste Nuklid und dessen maximale Aktivität;

b. die Klassierung des Arbeitsbereichs (Typ A, B oder C) oder des Zonentyps;

c. der maximale Kontaminationsgrad durch lose Kontamination an Oberflächen in Bq/cm2 oder als Anzahl Richtwerte für das betreffende Nuklid;

d. der maximale Kontaminationsgrad der Raumluft in Bq/m3;

e. die Ortsdosisleistung in mSv pro Stunde im begehbaren Bereich, wenn sinnvoll;

f. Angaben über die erforderliche Schutzkleidung sowie Schutzmassnahmen;

g. das Gefahrenzeichen.

2 Geschlossene radioaktive Quellen:

a. das radiotoxischste Nuklid und dessen maximale Aktivität oder Aktivität und Nuklid mit der höchstenergetischen Gammastrahlung;

b. die Ortsdosisleistung in mSv pro Stunde im begehbaren Bereich, wenn sinnvoll;

c. das Gefahrenzeichen.

3 Anlagen (z. B. Röntgenanlagen, Beschleuniger):

a. die Bezeichnung der Anlage;

b. die Strahlenart (z. B. Elektronen, Röntgenstrahlung, Neutronen, sofern nicht schon aus der Anlagebezeichnung ersichtlich);

c. die Ortsdosisleistung in mSv pro Stunde im begehbaren Bereich, wenn sinnvoll;

d. das Gefahrenzeichen.

4 Gefahrenzeichen

Verhältnis der Radien: 1:1, 5:5