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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anhang 3 (Art. 1 Abs. 2 Bst. c)
Tätigkeiten im Bereich Kernanlagen
Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten
Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen die Teilnahme an Lehrgängen gestatten, obwohl die folgenden Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn durch eine entsprechende Vorbildung oder Arbeitserfahrung gleichwertige Voraussetzungen gegeben sind.
Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten
K1
– Sachverständige für Kernanlagen – Eine abgeschlossene Ausbildung an – Sämtliche Tätigkeiten, die den Strahlenschutzfachkräften und -
einer Hochschule oder Fachhoch- technikern erlaubt sind, sowie
schule in einem Studiengang wie – Genehmigung von Strahlenschutzplanungen für Tätigkeiten mit Chemie, Physik, Maschinentechnik geschätzten Individualdosen grösser 10 mSv oder Kollektivdosen oder Elektrotechnik grösser 30 Pers.-mSv
– Freigabe von Einsätzen bei Betriebsstörungen oder Störfällen wenn
– Ein halbes Jahr Berufserfahrung im Individualdosen grösser 10 mSv oder Kollektivdosen grösser 30 Pers.- Strahlenschutz, wobei vollamtliche mSv
wie auch nebenamtliche Aufgaben im – Umsetzung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben im Strahlen-Strahlenschutz in einem oder in meh- schutz in betriebliche Weisungen, Kontrolle und periodische Bewerreren Betrieben akzeptiert werden tung der Einhaltung und Wirkung dieser Weisungen
– Eine anerkannte Strahlenschutzaus-
bildung nach Anhang 3 Tabelle 3