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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten

K2

– Strahlenschutztechnikerinnen und - – Eine dreijährige praktische Tätigkeit – Vorbereiten von Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen je techniker im Strahlenschutz, davon mindestens nach Planungsvorgabe,

zwei Jahre als Strahlenschutzfach- – Freigabe von Arbeitsplätzen je nach radiologischem Zustand, vorhankraft. denen Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen und Durchfüh-

– Eine anerkannte Strahlenschutzaus- rung eventueller zusätzlichen Massnahmen,

bildung nach Anhang 3 Tabelle 3 – Überwachung des radiologischen Zustands von Arbeitsplätzen sowie von Personen zur Erkennung von Abweichungen von Planungszielen

– Freimessung des Arbeitsplatzes nach Arbeitsabschluss zur Aufhebung von Strahlenschutzmassnahmen inkl. Rückbau der temporären Zonen

– Routinetätigkeiten mit Strahlenexpositionen:

– Überwachung des radiologischen Zustands von Kernanlagen, von Arbeitsplätzen sowie von Personen zur Erkennung von Abweichungen vom Normalbetrieb und Durchführung von Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen je nach radiologischem Zustand

– Überwachung der Funktionalität von Schutzmittel und Überwachungsinstrumenten

– Freigabe von Materialien aus dem Kontrollbereich, durch Nachweis der hierfür gültigen Kriterien

– Übernahme aller Pflichten beim Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen für Prüf- und Kalibrierzwecke

– Radiologische Überwachung von Transportbehälter und Fahrzeuge beim Empfang und Versand radioaktiver Stoffe

– Ungeplante Tätigkeiten mit Strahlenexpositionen:

– Intervention bei Feststellung von Abweichungen

– Freigabe ungeplanter Arbeitseinsätze bei Betriebsstörungen und Störfällen wenn Individualdosen kleiner 5 mSv und Kollektivdosen kleiner 10 mSv

– Strahlenschutzbegleitung von Einsatzkräften in Stör- und Notfällen