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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten
K2
– Strahlenschutztechnikerinnen und - – Eine dreijährige praktische Tätigkeit – Vorbereiten von Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen je techniker im Strahlenschutz, davon mindestens nach Planungsvorgabe,
zwei Jahre als Strahlenschutzfach- – Freigabe von Arbeitsplätzen je nach radiologischem Zustand, vorhankraft. denen Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen und Durchfüh-
– Eine anerkannte Strahlenschutzaus- rung eventueller zusätzlichen Massnahmen,
bildung nach Anhang 3 Tabelle 3 – Überwachung des radiologischen Zustands von Arbeitsplätzen sowie von Personen zur Erkennung von Abweichungen von Planungszielen
– Freimessung des Arbeitsplatzes nach Arbeitsabschluss zur Aufhebung von Strahlenschutzmassnahmen inkl. Rückbau der temporären Zonen
– Routinetätigkeiten mit Strahlenexpositionen:
– Überwachung des radiologischen Zustands von Kernanlagen, von Arbeitsplätzen sowie von Personen zur Erkennung von Abweichungen vom Normalbetrieb und Durchführung von Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen je nach radiologischem Zustand
– Überwachung der Funktionalität von Schutzmittel und Überwachungsinstrumenten
– Freigabe von Materialien aus dem Kontrollbereich, durch Nachweis der hierfür gültigen Kriterien
– Übernahme aller Pflichten beim Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen für Prüf- und Kalibrierzwecke
– Radiologische Überwachung von Transportbehälter und Fahrzeuge beim Empfang und Versand radioaktiver Stoffe
– Ungeplante Tätigkeiten mit Strahlenexpositionen:
– Intervention bei Feststellung von Abweichungen
– Freigabe ungeplanter Arbeitseinsätze bei Betriebsstörungen und Störfällen wenn Individualdosen kleiner 5 mSv und Kollektivdosen kleiner 10 mSv
– Strahlenschutzbegleitung von Einsatzkräften in Stör- und Notfällen