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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten

K3

– Strahlenschutzfachkräfte – Eine abgeschlossene Berufsbildung – Sämtliche Tätigkeiten, die den Strahlenschutzfachkräften erlaubt sind,

in einem technischen Beruf und sechs sowie:

Monate praktische Erfahrungen im – Überprüfung von Arbeitsanträgen, Instandsetzungsaufträgen bezüg-Strahlenschutz, davon drei in einer lich der Notwendigkeit von Strahlenschutzplanungen bzw. Strahlen-Kernanlagen schutzfreigaben

– Genehmigung von Strahlenschutzplanungen für Tätigkeiten mit

– Eine anerkannte Strahlenschutzaus- geschätzten Individualdosen kleiner 10 mSv oder Kollektivdosen bildung nach Anhang 3 Tabelle 3 kleiner 30 Pers.-mSv

– Freigabe von Einsätzen bei Betriebsstörungen oder Störfällen wenn Individualdosen kleiner 10 mSv oder Kollektivdosen kleiner 30 Pers.- mSv

K4

– Strahlenschutzbeauftragter – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Übernahme von Routineaufgaben im Strahlenschutz gemäss schriftli-

bildung nach Anhang 4 Berufsnum- cher Vereinbarung: z.B. Überwachung des radiologischen Zustands mer I 1 im Labor, Vorbereitung und Umsetzung von Strahlenschutzmassnahmen, Buchführung über das Quelleninventars

K5

– Laborpersonal – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Alle in Anhang 4 Berufsnummer I 19 erwähnten erlaubten Tätigkeiten

bildung nach Anhang 4 Berufsnum-

mer I 19

K6

– Sachverständige beim Transport – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Alle in Anhang 4 Berufsnummer I 1 erwähnten erlaubten Tätigkeiten

radioaktiver Stoffe bildung nach Anhang 4 Berufsnum-

mer I 11