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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 80Fedlex · Vorlage
Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen (Beschleunigerverordnung; BeV)
vom ... Entwurf Anhörung
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3, 43 Absatz 5, 47 Absatz 2, 98 Absatz 4, 101,
103 Absatz 2 und 112 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom ...1 (StSV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
1Diese Verordnung bezweckt den Schutz vor ionisierender Strahlung von Patientinnen und Patienten, Anwenderinnen und Anwendern sowie Dritten und der Umwelt bei der Inbetriebnahme und Anwendung von medizinischen Elektronenbeschleuniger-Anlagen (Beschleuniger) und übrigen medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen, die therapeutischen Zwecken in der Human- und Veterinärmedizin dienen.
2Sie regelt:
a. das Einrichten und Betreiben der Beschleuniger und der dazu gehörigen Megavolt-Bildgebung (MV-Bildgebung), insbesondere den baulichen Strahlenschutz, die Organisation und Kontrolle durch den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin, die Sorgfaltspflichten und das Qualitätssicherungsprogramm (Artikel 2–27);
b. das Verfahren zur Festlegung des massgebenden Standes von Wissenschaft und Technik für das Einrichten und Betreiben der übrigen medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen (Artikel 28).
3Für das Inverkehrbringen von Beschleunigern gelten die Vorschriften der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 20012 (MepV).
4Das Einrichten und Betreiben einschliesslich des Qualitätssicherungsprogramms von bildgebenden Systemen im Kilovolt-Bereich, zur Positionskontrolle, Planung und Simulation unter Anwendung von Röntgenstrahlung richten sich nach der Verordnung vom ...3 über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgenanlagen.
1 SR 814.501
2 SR 812.213
3 SR 814.542.1
2013–......