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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Art. 2 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang 1 StSV sowie nach Anhang 1.

Art. 3 Abweichungen

In Einzelfällen kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Gesuch hin Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn:

a. die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik dies bei einer tech-

nischen Neuerung oder Spezialanwendung erfordern; und

b. geeignete Massnahmen gewährleisten, dass das radiologische Risiko dabei

gleich bleibt.

2. Abschnitt: Baulicher Strahlenschutz

Art. 4 Standort von Beschleunigern

Beschleuniger müssen in einem Bestrahlungsraum betrieben werden. Die Bedienungseinrichtung muss sich ausserhalb des Bestrahlungsraumes befinden.

Art. 5 Bestrahlungsraum

1Der Bestrahlungsraum ist als Überwachungsbereich nach Artikel 97 StSV einzurichten.

2Der Bestrahlungsraum muss nach Artikel 7 abgeschirmt sein.

3Der Bestrahlungsraum muss jederzeit verlassen werden können. Im Bestrahlungsraum ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber gut sichtbar ein Hinweis anzubringen, wie und wo der Raum im Notfall verlassen werden kann.

4Eine genügend abgeschirmte Tür zum Bestrahlungsraum (Zugangstür) muss unter Vorbehalt von Absatz 5 vorhanden und mit Vorrichtungen versehen sein, welche das Einschalten der Strahlung und den Strahlenbetrieb nur bei geschlossener Tür zulassen. Bei motorisch angetriebenen Zugangstüren müssen deren Bedienungselemente sowohl ausserhalb wie innerhalb des Bestrahlungsraumes angebracht sein. Bei Ausfall des Antriebes muss die Tür von beiden Seiten geöffnet werden können.

5Eine Zugangstüre ist nicht erforderlich, wenn durch geeignete Auslegung des Eingangsbereichs zum Bestrahlungsraum sichergestellt ist, dass bei normalem Bestrahlungsbetrieb die Richtwerte für die Ortsdosen in einer Woche in zugänglichen Bereichen nirgends überschritten werden können.

6Durch geeignete Einrichtungen ist sicherzustellen, dass die Patientin oder der Patient während der Bestrahlung von der Bedienungseinrichtung aus dauernd beobachtet werden kann und mit dem Personal in Sprechverbindung steht.

7Besteht die Möglichkeit, dass durch Kernphotoprozesse radioaktive Stoffe erzeugt werden, ist die Ventilations- oder Klimaanlage so auszulegen, dass im Bestrahlungs-