Vorlagen
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 83Fedlex · Vorlage
3An Orten, an denen sich während des Beschleunigerbetriebes keine Personen aufhalten können, unterliegt die Ortsdosis keiner Beschränkung. Diese Orte müssen in den Berechnungsunterlagen bezeichnet werden.
Art. 9 Bautechnische Strahlenschutzunterlagen
1Für Räume, in denen Beschleuniger betrieben werden, müssen dem BAG vor Bauausführung oder Einrichtung die bautechnischen Strahlenschutzunterlagen zur Bewilligung eingereicht werden.
2Die Unterlagen müssen durch die Strahlenschutz-Sachverständige oder den Strahlenschutz-Sachverständigen nach Artikel 16 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19914 auf ihre Korrektheit geprüft sein.
3Sie setzen sich aus den nach den Anhängen 2 und 3 erstellten Strahlenschutz-Bauzeichnungen und Berechnungsunterlagen zusammen.
4Für Spezialanwendungen sind die Berechnungsgrundlagen nach Anhang 2 anzuwenden, soweit sich diese dafür eignen, oder im Hinblick auf den gleichen Sachverhalt anzupassen.
Art. 10 Kontrolle der Bauausführung
Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige kontrolliert, ob die Bauausführung gemäss den bewilligten Strahlenschutz-Bauzeichnungen korrekt erfolgt ist.
3. Abschnitt: Inbetriebnahme
Art. 11 Abnahmeprüfung
1Die Lieferantin oder der Lieferant muss vor der Übergabe von Beschleunigern an die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber eine Abnahmeprüfung nach Herstellerangaben und den nach der MepV5 anwendbaren international harmonisierten Normen durchführen.
2Anlässlich der Abnahmeprüfung sind mindestens die sicherheits- und dosisrelevanten Komponenten in Zusammenarbeit mit der Medizinphysikerin oder dem Medizinphysiker zu überprüfen.
3Der Beschleuniger darf von der Lieferantin oder vom Lieferanten erst nach erfolgreicher Durchführung der von der Medizinphysikerin oder vom Medizinphysiker gutgeheissenen Abnahmeprüfung an die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber übergeben werden.
4Die Medizinphysikerin oder der Medizinphysiker sorgt für die Festlegung der Referenzwerte für die Konstanzprüfungen nach Artikel 21 Absatz 3 und gibt den Beschleuniger für medizinische Behandlungen frei.