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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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mSv in einer Woche;

T = 1 für alle übrigen Orte, wo sich Personen aufhalten können;

T = 0 für alle Orte, wo sich keine Personen aufhalten können.

1.4 Richtungsfaktor U

Der Richtungsfaktor U ist ein Mass für die relative Häufigkeit, mit der Strahlung im beabsichtigten Therapiebetrieb auf die zu bemessende Abschirmung gerichtet ist. Massgebend sind die individuellen Gegebenheiten für den betreffenden Bestrahlungsraum aufgrund von Nutzung und Bestrahlungstechniken. Dabei gilt:

U = 1 für den Schutz gegen Durchlassstrahlung, sekundäre und tertiäre

Photonenstrahlung und Neutronenstrahlung, unabhängig von der Richtung der Nutzstrahlung;

U  0,5 – für den Schutz gegen Nutzstrahlung in Richtung Boden;

– für den Schutz gegen Nutzstrahlung in Richtung Wände;

U  0,25 für den Schutz gegen Nutzstrahlung in Richtung Decke;

U = 0 für den Schutz gegen Nutzstrahlung, wenn das maximale Nutzstrahlen-

bündel unter Einschluss einer Randzone von 5º bezogen auf den

Divergenzpunkt nicht auf den zu schützenden Ort gerichtet werden kann.

1.5 Verbindung der Faktoren U und T

Das Produkt von U · T (siehe Ziffer 3 Formel 1) darf nicht kleiner als 0,1 sein. Durch das zeitliche Zusammentreffen der seltenen Strahlenrichtung und des Aufenthaltes an Orten ausserhalb des Überwachungsbereiches, die nicht für Daueraufenthalt vorgesehen sind, darf zwecks Begrenzung des Strahlenrisikos keine Erhöhung der Ortsdosisleistung um mehr als Faktor 10 eintreten.

2 Strahlungskomponenten

2.1 Massgebende Strahlungsanteile

Eine besondere Abschirmung gegen die primäre Elektronenstrahlung ist nicht erforderlich. Falls alle Grenzenergien der Röntgenstrahlung und alle Elektronenenergien unter 10 MeV liegen, brauchen die direkte und gestreute Neutronenstrahlung sowie die durch Kernphotoprozesse erzeugte Sekundärstrahlung bei der Bemessung des baulichen Strahlenschutzes nicht einbezogen zu werden.

Es sind die nachfolgend aufgeführten Strahlungsanteile zu berücksichtigen, soweit sie für den Strahlenschutz innerhalb und ausserhalb des Betriebsareals relevant sind:

a. Nutzstrahlung bei Photonenstrahlbetrieb;

b. Nutzstrahlung bei Elektronenstrahlbetrieb, Bremsstrahlung;