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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Art. 27 Vorgehen bei Abbau oder Teilersatz eines Beschleunigers

Falls die Möglichkeit besteht, dass Anlageteile von Beschleunigeranlagen aktiviert wurden, müssen diese vor dem Ausbau oder vor einem Abbau der Anlage auf Kontamination überprüft werden. Für die Freigabe aktivierter Anlageteile gelten die Artikel 117 und 118 StSV.

8. Abschnitt: Übrige medizinische Teilchenbeschleuniger-Anlagen

Art. 28

1Für die übrigen medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller der Bewilligungsbehörde zusätzlich zum Bewilligungsgesuch einen Sicherheitsbericht nach Artikel 137 StSV einreichen.

2Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller legt anhand der Angaben im Sicherheitsbericht dar, in welchen Punkten von denVorschriften dieser Verordnung abgewichen wird und inwiefern die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigt werden.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 15. Dezember 200411 über den Strahlenschutz bei medizinischen Elektronenbeschleuniger-Anlagen wird aufgehoben.

Art. 30 Bestehende Bewilligungen

Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Umgang mit medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, müssen die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

11 [AS 2005 285]