Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten
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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem
Übersicht
In der Klima- und Energiepolitik soll ab 2021 der Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem stattfinden. Mit der vorgeschlagenen Verankerung in der Verfassung will der Bundesrat diesen Richtungsentscheid demokratisch legi- timieren. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt anschliessend im Rahmen der Klima- und der Energiegesetzgebung. Der Übergang zum Lenkungssystem, welches primär durch Abgaben und den damit verbundenen Anreizen wirkt, ermöglicht es, die Klima- und Energieziele wirksamer und kostengünstiger zu erreichen als mit Förder- und regulatorischen Massnahmen.
Ausgangslage
Ziel der Energiestrategie 2050 ist es, den Endenergie- und Stromverbrauch zu redu- zieren, den Anteil der erneuerbaren Energien zu erhöhen und die energiebedingten CO -Emissionen zu senken. Der Umbau der Schweizer Energieversorgung erfolgt schritt-
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weise. Die erste Etappe besteht aus einer umfassenden Gesetzesvorlage, zu welcher der Bundesrat im September 2013 die Botschaft erlassen hat und die sich in der Beratung im Parlament befindet. Sie beinhaltet ein Massnahmenpaket zur Ausweitung der vor- handenen Instrumente, um die Energieeffizienz zu erhöhen und erneuerbare Energie zu fördern. Mit diesem Massnahmenpaket werden unter anderem die Fördermassnahmen im Gebäudebereich und die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) respektive eine weiterentwickelte Form der Einspeisevergütung zur Förderung der inländischen Erzeu- gung von Strom aus erneuerbaren Energien verstärkt. In der zweiten Etappe ab 2021 beabsichtigt der Bundesrat das Fördersystem durch ein Lenkungssystem, welches primär auf Klima- und Stromabgaben basiert, abzulösen. Aus diesem Grund beauftragte er im Mai 2014 das Eidgenössische Finanzdepartement und das Eidgenössische Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, eine Vernehmlassungsvorlage für ein Klima- und Energielenkungssystem auf Verfassungsstufe auszuarbeiten.
Verankerung des Lenkungssystems auf Verfassungsstufe
Der Verfassungsartikel legt fest, dass der Bund Klimaabgaben auf Brenn- und Treib- stoffen und eine Stromabgabe erheben kann. Diese Lenkungsabgaben sollen – zu- sammen mit anderen Massnahmen – einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass die Treibhausgasemissionen vermindert und die Energie sparsam und effizient genutzt wird. Die Abgaben dienen der Erreichung der Klima- und Energieziele des Bundes, insbeson- dere des klimaschonenden Ausstiegs aus der Atomenergie. Bei der Ausgestaltung des Lenkungssystems werden auch die Entwicklungen auf internationaler Ebene – insbeson- dere in der Europäischen Union – zu beachten sein. Die Klima- und Stromabgaben lö- sen die heutige CO -Abgabe auf Brennstoffen mit ihren Teilzweckbindungen und den
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Netzzuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien ab. Für Unternehmen, die durch die Erhebung der Abgaben unzumutbar belastet würden, sind Erleichterungen vorgesehen. Es geht namentlich um energie- und treibhausgasintensive Unternehmen, deren internationale Wettbewerbsfähigkeit durch die Abgaben erheblich beeinträchtigt würde.
Die Erträge der Klima- und Stromabgaben sollen – nach einer Übergangszeit – voll- ständig an Haushalte und Unternehmen rückverteilt werden. Dies bewirkt, dass die Belastung der Haushalte und Unternehmen insgesamt nicht ansteigt. Haushalte und Unternehmen mit einem niedrigen Energieverbrauch werden belohnt, da sie mehr Geld