Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

zurück erhalten, als sie an Klima- und Stromabgaben entrichten. Ein hoher Energiever- brauch führt hingegen tendenziell zu einer Nettomehrbelastung.

In einer Übergangszeit soll die Möglichkeit bestehen, die Erträge aus den Klima- und Stromabgaben für die bisherigen Förderzwecke befristet zu verwenden. Die mit den Teilzweckbindungen der aktuellen CO -Abgabe finanzierten Förderungen sollen ab

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2021 schrittweise abgebaut werden und per 2025 auslaufen. Dies betrifft vor allem das Gebäudeprogramm und die Einlagen in den Technologiefonds. Die aus dem ge- genwärtigen Netzzuschlag finanzierten Fördermassnahmen (u.a. die kostendeckende Einspeisevergütung KEV) sollen ebenfalls abgebaut werden. Durch die Festlegung ei- ner vollständigen Rückverteilung der Erträge der Lenkungsabgaben auf Verfassungsstu- fe wird gewährleistet, dass für diese Erträge ohne Verfassungsänderung keine neuen Teilzweckbindungen möglich sind.

Ausblick

Der Verfassungsartikel gibt den Rahmen für das Lenkungssystem vor. Zur Veranschauli- chung sind im Bericht exemplarische Umsetzungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die konkrete Ausgestaltung der Klima- und Stromabgaben wird in einem zweiten Schritt im Rahmen der Klima- und Energiegesetzgebung geregelt. Wie vom Bundesrat bereits angekündigt, sollen im Bereich der Treibstoffe zwei Varianten zur Diskussion gestellt werden: Eine mit Abgabeerhebung auf Treibstoffen und eine ohne. Je nach Ausgestaltung der Klima- und Stromabgaben – insbesondere im Hinblick auf ihre Höhe – bleiben zur Zielerreichung weiterhin andere Instrumente mit unterschiedlicher Eingriffstiefe nötig. Die preislichen Anreize von Klima- und Stromabgaben sind jedoch in der Regel effizienter als regulato- rische Vorgaben oder Fördermassnahmen. Ein paralleler Einsatz von Lenkungsabgaben und weiteren komplementären Massnahmen muss in jedem Fall sorgfältig geplant sein, damit Überschneidungen und Wechselwirkungen, die zusätzliche volkswirtschaftliche Kosten verursachen, so weit wie möglich vermieden werden können.

Grundsätzlich könnten CO -Abgaben auch ohne neue Verfassungsgrundlage auf der

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Basis von Artikel 74 der Bundesverfassung erhoben und auch der Netzzuschlag könnte ohne neue Verfassungsgrundlage weitergeführt werden. Bei diesen Abgaben, welche sich auf eine Sachkompetenz des Bundes stützen, wurde aber die Frage der Zulässig- keit von Teilzweckbindungen der Erträge verschiedentlich bestritten. Die vorgeschlagene Verfassungsänderung soll nun klare Bedingungen für den Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem schaffen und diesen demokratisch legitimieren. Dies auch, indem sie, ganz im Sinne des «Lenkens», bestehende Zweckbindungen befristet und die Schaffung neuer Teilzweckbindungen ausschliesst.