Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/16: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV) · 7 Seiten

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1 Einleitung

1.1 Rechtliche Grundlagen

Mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien gefördert. Das Fördermodell verpflichtet die Netzbetreiber zur Abnahme des in Neuanlagen erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien (Art. 7a Abs. 1 des Energiegesetzes

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vom 26. Juni 1998 , EnG). Mit der KEV wird den Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien ein Preis garantiert, der ihren Gestehungskosten entspricht (Art. 15b Abs. 1 Bst. a EnG). Die KEV deckt die Differenz zwischen Gestehungskosten und Marktpreis.

Die Stiftung KEV, die von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG gegründet wurde, verwaltet den EnG-Fonds. Dieser wird aus dem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Art. 15b EnG (im Folgenden: Netzzuschlag) geäufnet. Der Netzzuschlag kann von den Netzbetreibern auf die Endverbraucher überwälzt werden. Gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG werden damit neben der KEV auch die Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen nach Art. 7a

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Abs. 3 EnG, die Kosten für die Einmalvergütung nach Art. 7a , die Verluste aus Bürgschaften

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nach Art. 15a Abs. 1 EnG sowie die Entschädigung des Konzessionärs nach Art. 15a EnG fi-

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nanziert. Der Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs gemäss Art. 15a EnG beträgt

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gemäss Art. 17e der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV) 0,1 Rp./kWh und ist im Netzzuschlag enthalten.

Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien (Art. 15b Abs. 4 letzter Satz EnG). Anpassungen sind – in Schritten von mindestens 0,05 Rp./kWh – nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige Netzzuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV und derjenige für die Einmalvergütung ist nach den

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Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 und 3 EnV zu berechnen. Für die drei anderen Verwendungsarten verweist Art. 3j Abs. 4 EnV auf die einschlägigen Normen.

Die Änderung des Netzzuschlags wird durch das Bundesamt für Energie (BFE) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorbereitet, wobei das UVEK dem Bundesrat Antrag auf Neufestlegung stellt (Art. 3j Abs. 2 EnV). Die Neufestlegung des Netzzuschlags durch den Bundesrat bedarf der Umsetzung in Art. 3j Abs. 1 EnV.

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Im gleichen Zug ist ein neuer Absatz 3 in Artikel 3j einzufügen, der regelt, wie die Kosten der Einmalvergütung für die Festlegung des Netzzuschlags zu berechnen sind. Eine entsprechende Bestimmung für die übrigen Verwendungsarten ist bereits in den Absätzen 3 und 4 enthalten.

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1 SR 730.0

2 SR 730.01