Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/16: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV) · 7 Seiten

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1.2 Zeitplan

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, jährlich bis spätestens am 31. August u.a. die Netznutzungstarife und die Elektrizitätstarife zu veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes

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vom 23. März 2007 , StromVG, i.V.m. Art. 10 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März

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2008 , StromVV) sowie allfällige Erhöhungen der Elektrizitätstarife der Elektrizitätskommission (ElCom) zu melden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die Festlegung dieser Tarife hängt u.a. vom Netzzuschlag im Folgejahr ab. Wird dieser neu festgelegt, müssen die Netzbetreiber frühzeitig Kenntnis davon erhalten – idealerweise rund zwei Monate vor dem 31. August. Dies bedingt eine Festlegung des Netzzuschlags durch den Bundesrat bis spätestens Mitte Kalenderjahr.

Die vorliegend präsentierte Revision von Art. 3j EnV soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

2 Grundzüge der Vorlage: Erhöhung des Netzzuschlags

Um die Liquidität des EnG-Fonds durchgängig zu erhalten, muss der aktuelle Netzzuschlag von 0,6 Rp./kWh per 1. Januar 2015 auf 1,1 Rp./kWh erhöht werden. Dadurch soll vor allem die Finanzierung der grossen Anzahl kleiner Photovoltaik-Anlagen, für die ihre Betreiber voraussichtlich

bis

„unverzüglich“ die Einmalvergütung gemäss Art. 7a EnG in Anspruch nehmen, sichergestellt werden.

Konkret sieht die parlamentarische Initiative 12.400 ab 1.1.2014 Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen vor, aufgrund derer rasch zusätzliche Mittel benötigt werden. Da die parlamentarische Initiative nach der Festlegung des Zuschlags 2014 durch den Bundesrat das Recht auf Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen noch auf jene Anlagen zwischen 10 bis 30 kW erweitert hat und anstelle der ursprünglich eingeplanten 20 Millionen Franken mit mindestens 135 Millionen Franken für 2014 gerechnet werden muss, dürften sich die entsprechenden Auszahlungen bis Ende 2015 hineinziehen. Es müssen deshalb 2015 deutlich mehr Mittel zur Verfügung stehen. Insgesamt sollen in den Jahren 2014 und 2015 mehrere Tausend Einmalvergütungen im Umfang von je mindestens 135 Mio. Franken ausbezahlt werden. Würden sich alle Berechtigten für die Einmalvergütung entscheiden, könnte damit die heutige Warteliste (mit mehr als 30 000 Anlagen) um gut die Hälfte abgebaut werden.

Die weiteren Massnahmen, die gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG aus dem EnG-Fonds zu finanzieren sind, werden 2015 voraussichtlich rund 92 Millionen Franken betragen (ohne Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs (Gewässerschutzabgabe), für die rund 57 Millionen Franken budgetiert sind).

Wegen der unvorhergesehen hohen Belastung durch die Auszahlung der Einmalvergütung im Jahre 2014 können keine Reserven aus den Vorjahren verwendet werden, um den gesamten Mittelbedarf für das Jahr 2015 zu decken. Daher sind rund 600 Millionen Franken an Einnahmen nötig, die aus dem Netzzuschlag generiert werden. Für diese Einnahmen ist ein Netzzuschlag von aktuell 0,6 Rp./kWh bei weitem nicht ausreichend.

Die Mehreinnahmen von einer Erhöhung von aktuell 0.6 auf 1.1 Rp./kWh betragen jährliche 300 Millionen Franken. Davon werden mindestens 135 Millionen Franken für die Auszahlung der Einmalvergütung beansprucht, 100 Millionen Franken werden für die Auszahlung der Anlagen in den neuen KEV-Kontingenten sowie für im 2015 neu in Betrieb gehende Anlagen aus früheren Kontingenten ausgegeben und 20 Millionen Franken werden zusätzlich für die weiteren Massnahmen

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3 SR 734.7

4 SR 734.71