Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 45Fedlex · Ergebnisbericht
Zustimmung
Kantone:
BE (mit Vorbehalt), VKM (mit Vorbehalt)
Parteien:
Verbände/interessierte Kreise:
Der Kanton BE (ebenso VKM) ist der Ansicht, dass das konkrete Vorgehen nicht klar geregelt sei (Absatz 3).
Es liegen keine Ablehnungen vor.
Keine Bemerkungen
Kantone:
AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien:
CVP, EVP, FDP, GPS, JSVP, SVP
Verbände/interessierte Kreise:
ASO, AvenirSocial, Binational, camarada, cerebral, CSP, CP, C9FBA, DVLS, EKM, FER, HEKS, humanrights, Integration Handicap, Pink Cross, Sans-Papiers, SFH, SGB, SGV, SGV/USAM, SKOS, SRK, SSV, SVBK, Travail.Suisse, Unia, UNHCR
Artikel 28 E-BüV
Art. 28 Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion
1Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 können bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.
2Sind Gebühren im Voraus eingefordert worden (Art. 27 Abs. 2) und erfolgt eine Gebührenerhöhung respektive Gebührenreduktion, so stellt das SEM den Differenzbetrag in Rechnung respektive erstattet diesen der Bewerberin oder dem Bewerber zurück.
Zustimmung
Kantone:
BE (mit Vorbehalt)
Parteien:
Verbände/interessierte Kreise:
Travail.Suisse (mit Vorbehalt), VKM (mit Vorbehalt)
Der Kanton BE (ebenso VKM) ist der Ansicht, aus dem Verordnungstext werde nicht vollständig klar, ob die Gebührenerhöhung und -reduktion nebst dem Bund auch den Kantonen zur Verfügung stehe (Absatz 1). Travail.Suisse ist der Ansicht, die Reduzierung der Gebühren sei zu wenig klar geregelt.
Es liegen keine Ablehnungen vor.