Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Bank beabsichtigen, werden sich voraussichtlich einem zunehmend ausgedehnten Informationsaustausch und damit einem Entdeckungsrisiko ausgesetzt sehen. Die Einführung eines automatischen Informationsaustauschs im internationalen Verhältnis ist daher eine Bedingung für die Implementierung der vorliegenden Reform der Verrechnungssteuer. Gleichzeitig ist damit sichergestellt, dass es im Zuge der Einführung eines internationalen automatischen Informationsaustauschs nicht zu einer Kumulation von Meldung und Sicherungssteuer für ausländische Kunden von Schweizer Banken kommt, die für den Finanzplatz Schweiz negative Folgen hätte.
Mit dem Wechsel zum Zahlstellenprinzip werden im Weiteren auch steuerliche Rahmenbedingungen dafür geschaffen, damit Banken Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht im Inland begeben können. Die heutige befristete Ausnahmeregelung für diese Produkte kann nach einer Übergangsphase aufgehoben werden.
Die Reform wirkt sich einerseits direkt auf die Einnahmen der Verrechnungssteuer und anderseits indirekt auf die Einnahmen der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer und der Gewinnsteuer aus. Bei der Verrechnungssteuer ergeben sich Mindereinnahmen von rund 200 Millionen Franken pro Jahr. Die Beseitigung der Hindernisse im Kapitalmarktbereich und im Treasury-Bereich schafft mittelfristig Arbeitsplätze und Wertschöpfung. Dies führt zu Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer und bei der Gewinnsteuer. Weitere Mehreinnahmen ergeben sich aus der Erfassung bisher unversteuerter Vermögenswerte von inländischen Personen. Die Mehreinnahmen aufgrund dieser Effekte dürften die permanenten Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer aufwiegen. Mit der Reform sind auch einmalige finanzielle Auswirkungen verbunden. Diese bewegen sich zwischen Mehreinnahmen von bis zu 0.5 Milliarden Franken, wenn von der Meldeoption wenig bis keinen Gebrauch gemacht wird, und Mindereinnahmen von bis zu 1.7 Milliarden Franken, wenn die Meldeoption stark genutzt wird oder die Steuererhebung sogar vollständig verdrängt. Zum Umgang mit solchen einmaligen Effekten im Übergang bestehen schuldenbremsenkonforme Lösungen.