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Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 9 Seiten

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Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer

Vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom .....................1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 20 Abs. 1 Bst. a Satz 1, Bst. b und Abs. 1ter

1Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

a. Erträge aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen

Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. […]

b. Aufgehoben

g. Erträge aus strukturierten Produkten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c VStG.

1terZu den Erträgen aus Guthaben (Abs. 1 Bst. a), aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen (Abs. 1 Bst. e) oder aus strukturierten Produkten (Abs. 1 Bst. g) gehören auch die während der Haltedauer aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung dieser Forderungen, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und strukturierten Produkte. Im Zeitpunkt des Erwerbs bezahlte aufgelaufene oder kapitalisierte Erträge können abgezogen werden.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 7 Abs. 1quater

Zu den Vermögenserträgen gehören auch die während der Haltedauer aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Obligati-

1BBl 20xx …

2 SR 642.11

3 SR 642.14

2014–......