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Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 9 Seiten

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Energieverordnung Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.

Mehrere Anlagen, die über denselben Netzanschluss mit dem Verteilnetz des Netzbetreibers verbunden sind oder sich sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe voneinander, zum Beispiel auf demselben Grundstück, befinden und innerhalb von 6 Monaten in Betrieb genommen werden, gelten für die Berechnung der Vergütung nach den Ziffern 3.1 und 3.5 als eine Anlage.