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Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 9 Seiten

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Anhang 1.8 (Art. 6b–6d)

Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen

Ziff. 1.2

1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

Eine erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage liegt vor, wenn die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators (DC-Spitzenleistung) durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens 2 kW gesteigert wird.

Ziff. 3.1

3.1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbei-

trag zusammen. Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet.

Es gelten die folgenden Ansätze:

Kategorie Inbetriebnahme

1.1.2013– 1.1.2014– ab 1.1.2015 31.12.2013 31.12.2014

Grundbeitrag [CHF] 1500 14001400

Angebaut/Freistehend Leistungsbeitrag [CHF/Kilowatt- 1000 850700

Spitzenleistung (kW)]

Grundbeitrag [CHF] 2000 18001800

Integriert Leistungsbeitrag [CHF/kW] 1200 1050950

Ziff. 3.5

Betrifft nur den italienischen Text

Ziff. 3.7

Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, so berechnet sich sowohl der Grundbeitrag als auch der Leistungsbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze.

Ziff. 3.8