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Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 9 Seiten

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730.01 Energieverordnung (EnV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1a Abs. 4

4 Jedes kennzeichnungspflichtige Unternehmen, unabhängig davon, ob es den Produktemix oder den Lieferantenmix gewählt hat, veröffentlicht seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucher gelieferte Elektrizitätsmenge bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Die Veröffentlichung hat insbesondere über eine gemeinsame, frei zugängliche Adresse im Internet zu erfolgen.

Art. 3g Abs. 5bis7

Aufgehoben

Art. 3gbisReihenfolge der Berücksichtigung

1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Anmeldedatum. Können nicht alle am gleichen Tag angemeldeten Projekte berücksichtigt werden, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft zuerst die Projekte mit der grössten Leistung.

2 Für die nicht berücksichtigten Projekte führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen.

3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft:

a. die Projekte auf der Warteliste für Photovoltaikanlagen entsprechend dem Anmeldedatum;

b. die Projekte auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien in folgender Reihenfolge:

1 SR 730.01