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Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 9 Seiten

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Art. 16 Einleitungssatz

Objektgebundene Finanzhilfen können an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet werden, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und:

Art. 16a Abs. 1 Einleitungssatz

1 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes können gewährt werden, wenn der betreffende Kanton:

Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3

1 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme, können gewährt werden, wenn der betreffende Kanton:

3 Globalbeiträge können auch an Programme geleistet werden, die mehrere Kantone zusammen durchführen.

Art. 19 Abs. 1

1 Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem BFE mindestens vier Monate vor Baubeginn beziehungsweise vor Beginn der Projektausführung einzureichen.

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 4

Beurteilung der Gesuche

1 Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen entscheidet das BFE innert vier, über Gesuche um Globalbeiträge des Bundes innert zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.

3Aufgehoben

4 Das BFE orientiert bei Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.

II

1 Die Anhänge 1.2, 1.5 und 1.8 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.