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Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 9 Seiten

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1. Projekte, für die bis zum Stichtag eine Meldung über die Inbetriebnahme oder über das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung eingegangen ist entsprechend dem Anmeldedatum,

2. Projekte, die weder in Betrieb sind noch über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügen entsprechend dem Anmeldedatum.

4 Die nationale Netzgesellschaft legt den Stichtag nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 frühzeitig fest.

Art. 3gter

Bisheriger Art. 3gbis

Art. 6 Abs. 3 letzter Satz

3 … Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 3g, 3gbis und Artikel 3h Absatz 3.

Art. 6c Abs. 4 und 4bis

4 Sie Zahlt die Einmalvergütung rasch aus; die Warteliste (Art. 3gbis Abs. 2 und 3) ist dabei nicht zu berücksichtigen.

4bis Der Einmalvergütungsbetrag wird nicht verzinst.

Art. 6e Auswertung und Auskünfte

Für die Datenauswertung und Auskünfte sind die Artikel 3r und 3s sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich können nach Anhörung des Standortkantons unterstützt werden, sofern:

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien können unterstützt werden, sofern die Massnahmen: