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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

Artikel 11

Absatz 1 Buchstabe b

Diese Änderung ist eine Folge der Änderung in Artikel 2 Absatz 1. Bei allen grösseren Investitionen auf Sömmerungsbetrieben muss analog Artikel 6 Absatz 2 die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition mit einem Alpkonzept belegt werden. Dabei sind sinnvolle Betriebsumstellungen, Nutzungsänderungen sowie überbetriebliche Zusammenarbeitsformen in den zusammenhängenden Alpgebieten zu prüfen. Beispielsweise muss geprüft werden, wie die Milchverarbeitung mehrerer erschlossener Alpen gemeinsam wirtschaftlich erfolgen kann. Bei Alpgebäuden erfolgt die Förderung wie bisher mit Pauschalen je Einheit nach den Artikeln 19 und 46. Die Abstufung der Pauschalen wird in Anhang 4 Ziffer IV der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) geregelt.

Artikel 25

Absatz 2 Buchstabe a

Die Änderung betrifft das Verfahren bei der Zusicherung des Bundesbeitrages. Die heute gültige Bestimmung verlangt, dass der Kanton dem Beitragsgesuch rechtkräftige Verfügungen über die Genehmigung des Projekts und über die Finanzhilfe des Kantons zustellen muss. Mit der Änderung wird das Verfahren für den Kanton vereinfacht und beschleunigt, indem der Kantonsbeitrag nur beschlossen, aber noch nicht eröffnet sein muss. Die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann anschliessend an die Beitragsgewährung des Bundes gemeinsam eröffnet werden. Die separate Eröffnung der Finanzhilfen von Bund und Kanton entfällt, was eine Beschleunigung des Verfahrens von mehr als 30 Tagen zur Folge hat. Wie bisher ist es notwendig, dass bei der Gesuchseinreichung auf kantonaler Stufe nur noch der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin gegen die Finanzhilfe Einsprache erheben könnten. Alle übrigen Verfahren, bei welchen eine Beschwerde möglich ist, müssen abgeschlossen sein.

Artikel 38

Absatz 3

Die Änderung betrifft nur den korrekten Verweis auf Artikel 165b LwG.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine nennenswerten Auswirkungen.

3.4.2 Kantone

Die einheitlichen Verfahren bei der Förderung von Sömmerungsbetrieben sowie die Vereinfachung des Verfahrens bei der Beitragsgewährung stellt für die Kantone eine administrative Entlastung dar.

3.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen fördern die Wertschöpfung durch die Diversifizierung. Die Anpassungen bei den Sömmerungsbetrieben schaffen einen Mehrwert, weil die Mittel nachhaltig eingesetzt werden und wirtschaftliche Lösungen gestärkt werden. Administrative Vereinfachungen und die Beschleunigung der Verfahren bringen für alle Beteiligten einen Mehrwert.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Europäische Union fördert Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft mit ähnlichen Investitionshilfen.