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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Anhörung
3 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
3.1 Ausgangslage
Die Strukturverbesserungsverordnung wurde mit den Änderungen im Rahmen der AP 2014 – 2017 den revidierten Artikeln des LwG angepasst. Erkenntnisse zur Vereinfachung der Unterstützung und der Verfahren sollen bei jeder Revision aufgenommen werden. Materiell haben sich die Bestimmungen der Strukturverbesserungsverordnung bewährt und erfordern zur Zeit keine weitergehenden Anpassungen.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Regelungen der Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe werden für die Gesuchsteller und die Kantone vereinfacht, indem nicht mehr unterschieden wird, ob der Sömmerungsbetrieb weniger oder mehr als 50 Normalstösse hat. Dies wirkt sich insbesondere bei Gemeinschaftsalpen mit mehreren Sennten aus. Die pauschale Unterstützung von Alpgebäuden wird weitergeführt, damit ein Anreiz für kostengünstige Bauten bestehen bleibt.
Mit den Änderungen beim Verfahren wird der Prozess bei der Beitragsgewährung für die Kantone vereinfacht und für die Gesuchsteller beschleunigt.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2
Absatz 1
Die Beurteilung und Förderung der Strukturverbesserungen für alle Sömmerungsbetriebe sollen einheitlich nach den Kriterien für gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen. Damit werden die Verfahren vereinfacht.
Artikel 7
Absatz 1
Nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e LwG setzt der Gesuchsteller, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. Ein Mehrvermögen von 20 000 Franken soll eine Kürzung von 5000 Franken Investitionshilfen des Bundes zur Folge haben. Bei den Beiträgen kürzen die Kantone ihren Anteil am Gesamtbeitrag normalerweise um die gleiche Summe. Bis Ende 2013 erfolgte eine Kürzung von 10 000 Franken Bund- und Kantonsbeitrag je 20 000 Franken Mehrvermögen. Der Bund kann jedoch nicht über die kantonalen Beiträge bestimmen und hat ab 2014 den Kürzungsbetrag nur auf die Bundesmittel bezogen. Kürzt der Kanton die gleiche Summe, so wird bei Gesuchstellern, welche den Grenzwert nach Absatz 1 überschreiten, die Hilfe stärker gekürzt als bisher.
Artikel 9
Absatz 3
Die Streichung des Begriffs „Einkommen“ ist notwendig, weil seit dem 1. Januar 2014 nach Artikel 7 das Einkommen nicht mehr berücksichtigt wird.
Absatz 5
Die Änderung schafft eine rechtliche Grundlage für die bisherige Praxis. Die Starthilfe muss nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a innerhalb höchstens 12 Jahren zurückbezahlt werden. Es wäre unverhältnismässig, einen Pachtvertrag zu verlangen, der diese Frist übersteigt.