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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

Art. 11 Abs. 1 Bst. b

1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:

b. Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb.

Art. 25 Abs. 2 Bst. a

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:

a. die rechtskräftige Verfügung über die Genehmigung des Projektes und den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über die Finanzhilfe des Kantons;

Art. 38 Abs. 3

3 Landwirtschaftliche Nutzflächen, die Teil einer Strukturverbesserung waren, unterliegen der Duldungspflicht nach Artikel 165b LwG.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin:

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova