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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Art. 11 Abs. 1 Bst. b
1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:
b. Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a
2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:
a. die rechtskräftige Verfügung über die Genehmigung des Projektes und den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über die Finanzhilfe des Kantons;
Art. 38 Abs. 3
3 Landwirtschaftliche Nutzflächen, die Teil einer Strukturverbesserung waren, unterliegen der Duldungspflicht nach Artikel 165b LwG.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin:
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova