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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Anhörung

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau, für die Fischerei oder die Fischzucht und für gewerbliche Kleinbetriebe.

Art. 7 Abs. 1

1 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.

Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 5

3 Sofern das Vermögen des Verpächters oder der Verpächterin die Grenzen nach Artikel 7 nicht überschreiten, reicht für Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen ausserhalb der Familie die Erfüllung folgender Voraussetzungen aus:

5 Für die Starthilfe nach Artikel 43 sowie für die Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e genügt ein Pachtvertrag, dessen Dauer mindestens der festgelegten Frist für die Rückzahlung des Investitionskredites entspricht.

SR ..........

1 SR 913.1

2015–......