Vorlage
Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Anhörung
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau, für die Fischerei oder die Fischzucht und für gewerbliche Kleinbetriebe.
Art. 7 Abs. 1
1 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.
Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 5
3 Sofern das Vermögen des Verpächters oder der Verpächterin die Grenzen nach Artikel 7 nicht überschreiten, reicht für Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen ausserhalb der Familie die Erfüllung folgender Voraussetzungen aus:
5 Für die Starthilfe nach Artikel 43 sowie für die Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e genügt ein Pachtvertrag, dessen Dauer mindestens der festgelegten Frist für die Rückzahlung des Investitionskredites entspricht.
SR ..........
1 SR 913.1
2015–......