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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
haben eine Verpflichtungsdauer von einem Jahr, Bäume der Qualitätsstufe II haben eine Verpflichtungsdauer von acht Jahren.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Es sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
1.4.2 Kantone
Es sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
1.4.3 Volkswirtschaft
Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder die Ausbildungsanforderung nicht erfüllen, können über die Gründung einer AG oder GmbH keine Direktzahlungen auslösen.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
1.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70a und 73 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).