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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

haben eine Verpflichtungsdauer von einem Jahr, Bäume der Qualitätsstufe II haben eine Verpflichtungsdauer von acht Jahren.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Es sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

1.4.2 Kantone

Es sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

1.4.3 Volkswirtschaft

Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder die Ausbildungsanforderung nicht erfüllen, können über die Gründung einer AG oder GmbH keine Direktzahlungen auslösen.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

1.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70a und 73 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).